Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
Sie galten für alle Geschäfte, auch wenn hierauf nicht jedes Mal Bezug genommen wird.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich.

1. Angebote

Die Preisangebote werden in € angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten. Alle Vereinbarungen ‑auch Abänderungen oder Ergänzungen- bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

2. Auftragsbestätigung

Erhält der Lieferant nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechende ungünstige Antwort über sein kaufmännisches Verhalten und seine Zahlungsweise, so kann der Lieferant entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme

Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich der Lieferant vor, die für Transport- und Montagekosten anstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Wahlweise kann der Lieferant den insoweit anstehenden Schaden pauschal mit 15% der Auftragssumme in Rechnung stellen. In diesem Fall wird dem Käufer die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen (siehe auch Sonderanfertigung).Für Ware, die bereits beim Benutzer in Gebrauch war (Musterware), wird eine Wertminderung nach Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt, die innerhalb des ersten Jahres 50% des Bestellpreises, danach 70% des Bestellpreises, beträgt. Die Rücknahme beschädigterWare ist ausgeschlossen.

4. Lieferung

Der Versand der Ware erfolgt einschließlich eventuell erforderlicher Verpackung entsprechend den Bedingungen des Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen frei Haus, sofern er mit Fahrzeugen des Lieferanten oder dessen Vertragsspediteur getätigt wird. LKW-Anfahrt und Entladung müssen gewährleistet sein. Der Lieferant behält sich nach entsprechender Ankündigung vor, andere Versandarten, wie z.B. Stückgutund Waggonversendung frei Stückgutort bzw. Bahnhof des Empfängers vorzunehmen. Falls der Käufer eine besondere Verpackung oder besondere Versandart wünscht, werden die auftretenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.

5. Transportrisiko

Bei Versand durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur des Lieferanten geht die Gefahr der Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über. Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr eines Verlustes bzw. eine Beschädigung der Ware wahrend der Beförderung, die weder der Absender noch der Empfänger zu vertreten hat, trägt der Lieferer, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Empfänger dem Lieferer eine Bescheinigung des Empfängers bzw. Kunden auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens, soweit möglich unter näherer Angaben seiner Entstehung unter anerkennender Gegenzeichnung durch den Frachtführer unverzüglich zur Verfügung stallt.
Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder durch Vertragsspediteur des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal des Lieferanten auf den Käufer über.

6. Lieferzeit und Lieferbehinderung

Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferer vorbehalten.
Soweit der Lieferar an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte ‑gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten-insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. (Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.)
Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorgezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen.
Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge), gilt, wenn nichts anderes vereinbart, eine Mindest-Abruffrist von 30 Tagen. Ziffer 3 gilt analog.
Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadenersatz zu fordern, der im einzelnen nachgewiesen werden muss.

7. Gewährleistung

Es wird Gewährleistung für die Dauer von 6 Monate ab Übergabe übernommen, die alle Mängel umfasst, die ihre Ursachen im Material in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Die Gewährleistung umfasst, nicht den natürlichen Verschleiß sowie Schäden die durch unsachgemäße Behandlung (wie z.B. Aufstellung in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch Dritte) entstehen. Gewährleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Konstruktionsunterlagen beruhen.
Die Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn der Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden dem Lieferer oder seinem Beauftragten schriftlich mitgeteilt wird. Das beanstandete Stück soll möglichst umgehend aus der Benutzung gezogen werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer selbst eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat.

8. Mängelrüge

Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen kann keine Gewahr übernommen werden.
Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Lieferer das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten.
Dem Käufer steht das Recht zur Wandlung oder Minderung nur dann zu, wenn der Lieferant bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist unterlässt oder diese nicht zur Beseitigung des Mangels führt. Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers.
Für sämtliche Arbeiten, wie Verankerungen von Schrankwänden, Elektrifizierung von Büroarbeitsplätzen usw., die vom Kunden in eigener Verantwortung durchgeführtwerden, übernimmt der Lieferant keine Verantwortung.

9. Rechnungsfälligkeit

Unsere Rechnungen werden in € ausgestellt und sind, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart, innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder in 30 Tagen an Rechnungsdatum rein netto fällig. Beim Überschreiten der Vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. In diesem Fall sind wir berechtigt, bis 10% Verzugszinsen zu berechnen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. §353 HGB und §288 BGB bleiben unberührt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnung ist unzulässig, so lange ältere fällige Rechnungen noch unausgeglichen sind. Werden die Zahlungsfristen um mehr als 2 Wochen überschritten, so werden unsere gesamten Forderungen aus den Lieferungen sofort fällig, auch wenn teilweise andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferer (nach Mahnung) berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt dar Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferar anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer, für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Käufer den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen der Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

11. Muster und Zeichnungen

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers eitergegeben werden.
Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt werden oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Die dem Lieferanten ggf. übergebenen Originaldokumente und sonstige Hilfsmittel bzw. Vorlagen, die für die Lieferung wesentlich sind, werden vom Lieferanten nur mit eigenüblicher Sorgfalt verwahrt. Er ist nicht verpflichtet, hierfür eine Versicherung abzuschließen. Im Falle der Haftung des Lieferanten wird der zu leistende Schadensersatz auf die Höhe des Materialwertes beschränkt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist in den gesetzlich zugelassenen Fällen Erkelenz.

13. Schlussbemerkung

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorgenannter Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Im Falle der Unwirksamkeit die vertragliche Bestimmung Wirksamkeit erhalten soll, die der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.